(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
§ 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 6.
- entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 7.
- entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a oder b der
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001,
(EG) Nr. 396/2005,
(EG) Nr. 1069/2009,
(EG) Nr. 1107/2009,
(EU) Nr. 1151/2012,
(EU) Nr. 652/2014,
(EU) 2016/429 und
(EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG,
1999/74/EG,
2007/43/EG,
2008/119/EG und
2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG,
90/425/EWG,
91/496/EWG,
96/23/EG,
96/93/EG und
97/78/EG des Rates und des
Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
- 1.
- entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 2.
- entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein Erzeugnis kennzeichnet oder bewirbt,
- 3.
- entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 4.
- entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich austauscht.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung
- 1.
- im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2018/848 oder
- 2.
- verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848
nicht erfüllt wird.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
G. v. 07.09.2013 BGBl. I S. 3563
V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206