(1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben der nach
§ 1 jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind, die der Behörde durch dieses Gesetz übertragen worden sind.
(2) Personen, die von der nach
§ 1 jeweils zuständigen Behörde beauftragt worden sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
- 1.
- Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,
- 2.
- geschäftliche Unterlagen einsehen und
- 3.
- ein Produkt, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder um ein Produkt, das solche Felle enthält, oder um ein Robbenerzeugnis handelt, untersuchen und Proben entnehmen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Die nach
§ 1 jeweils zuständige Behörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige ein Produkt, bei dem der hinreichende Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis handelt, auf seine Kosten untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 TierErzHaVerbG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2017) ... 1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme ...
Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411