Das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Nr. 144 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember 2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden unbefristet tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. So lange sind betriebsbedingte Kündigungen unzulässig."
- b)
- Im neuen Satz 5 wird die Angabe 31. Dezember 2008" durch die Angabe 31. Dezember 2012" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 1 Nr. 145 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
- a)
- Satz 8 wird wie folgt gefasst:
Der Landesverband oder die Krankenkasse, der oder die einen Dienstordnungsangestellten oder einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbände oder bei einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände oder Krankenkassen der Kassenart."
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen."
- 3.
- In Artikel 1 Nr. 182 wird § 271 Abs. 2 wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Einnahmen" das Wort und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Einnahmeausfälle" die Wörter und die Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen nach § 272 Abs. 2" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in vier jährlichen Schritten aufzubauen und muss spätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2012 und der jeweils folgenden Geschäftsjahre mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds betragen."
- 4.
- Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst:
29. § 221 wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 Satz 3 den auf die Landwirtschaftlichen Krankenkassen entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Weiterleitung an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkassen zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres." "
Artikel 7 GKV-OrgWG Inkrafttreten ... (5) Artikel 1 Nr. 1d, Nr. 1e, Nr. 2e, Nr. 2f, Nr. 14e, Artikel 2b, Artikel 2c und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (6) Artikel 1 Nr. 2d tritt am 1. April ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127