(1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer Kapitalanlagegesellschaft und zur Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach §
7 Absatz 2 des
Investmentgesetzes und die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten.
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
- 1.
- Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
- 2.
- Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
- 3.
- Änderungen der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung sowie Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
- 4.
- Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs einer Kapitalanlagegesellschaft, der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
- 5.
- die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
- 6.
- Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden ist,
- 7.
- Änderungen im organisatorischen Aufbau der Kapitalanlagegesellschaft sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.
(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach §
21 Absatz 3 zu erfolgen hat.
(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.
(5) Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten. Angemessene Abstände im Sinn des Satzes 1 sind regelmäßig drei bis fünf Jahre.