Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen beziehungsweise bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§
34 bis 40 nichts anderes ergibt.