(1) Die Verkehrswerte oder Kaufpreise der für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien sind für das Berichtsjahr sowie das Vorjahr einzeln anzugeben.
(2) Es sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter anzugeben, die zu dieser Wertveränderung geführt haben. Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe dafür nachvollziehbar sind.