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§ 38 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 38 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen



Es ist ergänzend zur Berichterstattung nach § 28 Absatz 2, ansonsten gesondert insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:

1.
die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 68a Absatz 2 des Investmentgesetzes;

2.
die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 69 des Investmentgesetzes;

3.
die Einhaltung der in § 82 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Investmentgesetzes genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten;

4.
die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 und 2 sowie § 90b Absatz 7 des Investmentgesetzes enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Spezial-Sondervermögen.



 

Zitierungen von § 38 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 InvPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ...