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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 39 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 39 Vergabeverfahren
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Es ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft für die Vergabe von Leistungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens abgerechnet werden, eingehalten wurden.
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Zitierungen von § 39 InvPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 InvPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/a157919.htm