(1) Über die ordnungsgemäße Ertragsverwendung nach § 78 des Investmentgesetzes ist zu berichten.
(2) Werden dem Sondervermögen eigene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.