Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§
5,
6,
10 bis 13 Absatz 1 bis 5, §
24 Absatz 3 sowie die §§
25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus §
8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§
14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§
20,
21 und
32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle des Wortes Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort Investmentaktiengesellschaft";
- 2.
- an die Stelle des Wortes Anteil" tritt das Wort Aktie";
- 3.
- an die Stelle des Wortes Anteilinhaber" tritt das Wort Aktionär";
- 4.
- an die Stelle des Wortes Vertragsbedingungen" treten die Wörter Satzung und Anlagebedingungen";
- 5.
- an die Stelle des Wortes Sondervermögen" tritt das Wort Gesellschaftsvermögen" oder das Wort Teilgesellschaftsvermögen";
- 6.
- die Wörter der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht;
- 7.
- an die Stelle der Wörter Spezial-Sondervermögen" treten die Wörter Spezial-Investmentaktiengesellschaft".