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Abschnitt 1 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 4 Investmentaktiengesellschaft

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 41 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktiengesellschaften



(1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften des Investmentgesetzes und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind.

(2) Die Berichterstattung ist bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen getrennt nach jedem Vermögen vorzunehmen. Über das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendige Vermögen ist gesondert zu berichten.

(3) Der Abschlussprüfer der fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft hat die Ergebnisse der Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft zu verwerten.


§ 42 Anwendbare Vorschriften



Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 20, 21 und 32 entsprechend anzuwenden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind nach folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft";

2.
an die Stelle des Wortes „Anteil" tritt das Wort „Aktie";

3.
an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber" tritt das Wort „Aktionär";

4.
an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen" treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen";

5.
an die Stelle des Wortes „Sondervermögen" tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen" oder das Wort „Teilgesellschaftsvermögen";

6.
die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht;

7.
an die Stelle der Wörter „Spezial-Sondervermögen" treten die Wörter „Spezial-Investmentaktiengesellschaft".