Auf Grund des §
9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des §
23 Nr. 9 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit §
70 Abs. 1 und 4, des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die
Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die zuletzt durch die Verordnung vom
24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel
Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, sind ferner die in Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. EU Nr. L 97 S. 67) geändert worden ist, festgesetzten Werte."
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:
(16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III dieser Verordnung nicht gelten."
Die
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom
30. Mai 2008 (BGBl. I S. 964) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen
Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. EU Nr. L 97 S. 67) geändert worden ist, nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern."
- 2.
- In § 36a Abs. 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,".
- 3.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) § 24c und § 36 Abs. 2 Nr. 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III dieser Verordnung nicht gelten."
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Die
Rückstands-Höchstmengenverordnung und die
Futtermittelverordnung gelten mit Ablauf des 28. Februar 2009 wieder in ihrer am 31. August 2008 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.