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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten (ZwBetreuRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 FamFG § 62, § 104, § 167, § 293, § 312, § 313, § 317, § 326, § 327, § 328, § 330, § 331, § 337

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 326 wie folgt gefasst:

§ 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt".

2.
Dem § 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

3.
In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.

4.
In § 167 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.

5.
In § 293 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1906" durch die Angabe „1906a" ersetzt.

6.
§ 312 wird wie folgt gefasst:

§ 312 Unterbringungssachen

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

4.
freiheitsentziehenden Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

betreffen."

7.
§ 313 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 312 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.

8.
Dem § 317 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich."

9.
§ 326 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt".

b)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 312 Nr. 1" die Wörter „oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterbringung" die Wörter „oder zu dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3" eingefügt.

10.
In § 327 Absatz 1 Satz 1, § 328 Absatz 1 Satz 1 und § 330 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.

11.
In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 312 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „§ 312 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.

12.
§ 337 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 312 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3" durch die Angabe „§ 312 Nummer 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZwBetreuRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwBetreuRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 7 KEheBekG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...