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Synopse aller Änderungen des FamFG am 22.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2017 durch Artikel 2 des ZwBetreuRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Buch 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Örtliche Zuständigkeit
       § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
       § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
       § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
       § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 7 Beteiligte
       § 8 Beteiligtenfähigkeit
       § 9 Verfahrensfähigkeit
       § 10 Bevollmächtigte
       § 11 Verfahrensvollmacht
       § 12 Beistand
       § 13 Akteneinsicht
       § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
       § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
       § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
       § 16 Fristen
       § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
       § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
       § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
       § 21 Aussetzung des Verfahrens
       § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
       § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
    Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug
       § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
       § 24 Anregung des Verfahrens
       § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
       § 26 Ermittlung von Amts wegen
       § 27 Mitwirkung der Beteiligten
       § 28 Verfahrensleitung
       § 29 Beweiserhebung
       § 30 Förmliche Beweisaufnahme
       § 31 Glaubhaftmachung
       § 32 Termin
       § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
       § 34 Persönliche Anhörung
       § 35 Zwangsmittel
       § 36 Vergleich
       § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
       § 37 Grundlage der Entscheidung
    Abschnitt 3 Beschluss
       § 38 Entscheidung durch Beschluss
       § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
       § 40 Wirksamwerden
       § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
       § 42 Berichtigung des Beschlusses
       § 43 Ergänzung des Beschlusses
       § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 45 Formelle Rechtskraft
       § 46 Rechtskraftzeugnis
       § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
       § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
    Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung
       § 49 Einstweilige Anordnung
       § 50 Zuständigkeit
       § 51 Verfahren
       § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
       § 53 Vollstreckung
       § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
       § 55 Aussetzung der Vollstreckung
       § 56 Außerkrafttreten
       § 57 Rechtsmittel
    Abschnitt 5 Rechtsmittel
       Unterabschnitt 1 Beschwerde
          § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
          § 59 Beschwerdeberechtigte
          § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
          § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
          § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
          § 63 Beschwerdefrist
          § 64 Einlegung der Beschwerde
          § 65 Beschwerdebegründung
          § 66 Anschlussbeschwerde
          § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
          § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
          § 69 Beschwerdeentscheidung
       Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
          § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
          § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
          § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
          § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
          § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
          § 74a Zurückweisungsbeschluss
          § 75 Sprungrechtsbeschwerde
    Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe
       § 76 Voraussetzungen
       § 77 Bewilligung
       § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
       § 79 (entfallen)
    Abschnitt 7 Kosten
       § 80 Umfang der Kostenpflicht
       § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
       § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
       § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
       § 84 Rechtsmittelkosten
       § 85 Kostenfestsetzung
    Abschnitt 8 Vollstreckung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 86 Vollstreckungstitel
          § 87 Verfahren; Beschwerde
       Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
          § 88 Grundsätze
          § 89 Ordnungsmittel
          § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
          § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
          § 92 Vollstreckungsverfahren
          § 93 Einstellung der Vollstreckung
          § 94 Eidesstattliche Versicherung
       Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
          § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
          § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
          § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
    Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug
       Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
          § 97 Vorrang und Unberührtheit
       Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit
          § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
          § 99 Kindschaftssachen
          § 100 Abstammungssachen
          § 101 Adoptionssachen
          § 102 Versorgungsausgleichssachen
          § 103 Lebenspartnerschaftssachen
          § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
          § 105 Andere Verfahren
          § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
       Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
          § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
          § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
          § 109 Anerkennungshindernisse
          § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 111 Familiensachen
       § 112 Familienstreitsachen
       § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
       § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
       § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
       § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
       § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
       § 118 Wiederaufnahme
       § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
       § 120 Vollstreckung
    Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
       Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen
          § 121 Ehesachen
          § 122 Örtliche Zuständigkeit
          § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
          § 124 Antrag
          § 125 Verfahrensfähigkeit
          § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
          § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
          § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
          § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
          § 130 Säumnis der Beteiligten
          § 131 Tod eines Ehegatten
          § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
       Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
          § 133 Inhalt der Antragsschrift
          § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
          § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
          § 136 Aussetzung des Verfahrens
          § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
          § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
          § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
          § 140 Abtrennung
          § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
          § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
          § 143 Einspruch
          § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
          § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
          § 146 Zurückverweisung
          § 147 Erweiterte Aufhebung
          § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
          § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
          § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
    Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen
       § 151 Kindschaftssachen
       § 152 Örtliche Zuständigkeit
       § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
       § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
       § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
       § 155b Beschleunigungsrüge
       § 155c Beschleunigungsbeschwerde
       § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
       § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
       § 158 Verfahrensbeistand
       § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
       § 160 Anhörung der Eltern
       § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
       § 162 Mitwirkung des Jugendamts
       § 163 Sachverständigengutachten
       § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
       § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
       § 165 Vermittlungsverfahren
       § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
       § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger
       § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
       § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts
    Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen
       § 169 Abstammungssachen
       § 170 Örtliche Zuständigkeit
       § 171 Antrag
       § 172 Beteiligte
       § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
       § 174 Verfahrensbeistand
       § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
       § 176 Anhörung des Jugendamts
       § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
       § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
       § 179 Mehrheit von Verfahren
       § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
       § 181 Tod eines Beteiligten
       § 182 Inhalt des Beschlusses
       § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
       § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
    Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen
       § 186 Adoptionssachen
       § 187 Örtliche Zuständigkeit
       § 188 Beteiligte
       § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
       § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
       § 191 Verfahrensbeistand
       § 192 Anhörung der Beteiligten
       § 193 Anhörung weiterer Personen
       § 194 Anhörung des Jugendamts
       § 195 Anhörung des Landesjugendamts
       § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
       § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
       § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
       § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
    Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
       § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
       § 201 Örtliche Zuständigkeit
       § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 203 Antrag
       § 204 Beteiligte
       § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
       § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
       § 207 Erörterungstermin
       § 208 Tod eines Ehegatten
       § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
    Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
       § 210 Gewaltschutzsachen
       § 211 Örtliche Zuständigkeit
       § 212 Beteiligte
       § 213 Anhörung des Jugendamts
       § 214 Einstweilige Anordnung
       § 214a Bestätigung des Vergleichs
       § 215 Durchführung der Endentscheidung
       § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
       § 216a Mitteilung von Entscheidungen
    Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
       § 217 Versorgungsausgleichssachen
       § 218 Örtliche Zuständigkeit
       § 219 Beteiligte
       § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
       § 221 Erörterung, Aussetzung
       § 222 Durchführung der externen Teilung
       § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
       § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
       § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
       § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
       § 227 Sonstige Abänderungen
       § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
       § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
       § 230 (aufgehoben)
    Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen
       Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 231 Unterhaltssachen
          § 232 Örtliche Zuständigkeit
          § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
          § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
          § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
          § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
          § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
          § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
          § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
          § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
          § 241 Verschärfte Haftung
          § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
          § 243 Kostenentscheidung
          § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
          § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
       Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung
          § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
          § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
          § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
       Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
          § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
          § 250 Antrag
          § 251 Maßnahmen des Gerichts
          § 252 Einwendungen des Antragsgegners
          § 253 Festsetzungsbeschluss
          § 254 Mitteilungen über Einwendungen
          § 255 Streitiges Verfahren
          § 256 Beschwerde
          § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
          § 259 Formulare
          § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
    Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen
       § 261 Güterrechtssachen
       § 262 Örtliche Zuständigkeit
       § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
       § 265 Einheitliche Entscheidung
    Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen
       § 266 Sonstige Familiensachen
       § 267 Örtliche Zuständigkeit
       § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
    Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
       § 269 Lebenspartnerschaftssachen
       § 270 Anwendbare Vorschriften
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
    Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen
       § 271 Betreuungssachen
       § 272 Örtliche Zuständigkeit
       § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
       § 274 Beteiligte
       § 275 Verfahrensfähigkeit
       § 276 Verfahrenspfleger
       § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
       § 278 Anhörung des Betroffenen
       § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
       § 280 Einholung eines Gutachtens
       § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
       § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
       § 283 Vorführung zur Untersuchung
       § 284 Unterbringung zur Begutachtung
       § 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
       § 286 Inhalt der Beschlussformel
       § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
       § 288 Bekanntgabe
       § 289 Verpflichtung des Betreuers
       § 290 Bestellungsurkunde
       § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
       § 292 Zahlungen an den Betreuer
       § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
       § 297 Sterilisation
       § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen
       § 300 Einstweilige Anordnung
       § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
       § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
       § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 304 Beschwerde der Staatskasse
       § 305 Beschwerde des Untergebrachten
       § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
       § 307 Kosten in Betreuungssachen
       § 308 Mitteilung von Entscheidungen
       § 309 Besondere Mitteilungen
       § 310 Mitteilungen während einer Unterbringung
       § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
    Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
       § 312 Unterbringungssachen
       § 313 Örtliche Zuständigkeit
       § 314 Abgabe der Unterbringungssache
       § 315 Beteiligte
       § 316 Verfahrensfähigkeit
       § 317 Verfahrenspfleger
       § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
       § 319 Anhörung des Betroffenen
       § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
       § 321 Einholung eines Gutachtens
       § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
       § 323 Inhalt der Beschlussformel
       § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
       § 325 Bekanntgabe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 326 Zuführung zur Unterbringung
(Text neue Fassung)

       § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
       § 327 Vollzugsangelegenheiten
       § 328 Aussetzung des Vollzugs
       § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung
       § 330 Aufhebung der Unterbringung
       § 331 Einstweilige Anordnung
       § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
       § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
       § 334 Einstweilige Maßregeln
       § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
       § 337 Kosten in Unterbringungssachen
       § 338 Mitteilung von Entscheidungen
       § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
    Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
       § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
       § 341 Örtliche Zuständigkeit
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
       § 342 Begriffsbestimmung
       § 343 Örtliche Zuständigkeit
       § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
    Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 345 Beteiligte
       Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
          § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
          § 347 Mitteilung über die Verwahrung
       Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
          § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
          § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
          § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
          § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
       Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
          § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
          § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
          § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
          § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
          § 352d Öffentliche Aufforderung
          § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
          § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
          § 354 Sonstige Zeugnisse
          § 355 Testamentsvollstreckung
       Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
          § 356 Mitteilungspflichten
          § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
          § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
          § 359 Nachlassverwaltung
          § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
          § 361 Eidesstattliche Versicherung
          § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
    Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen
       § 363 Antrag
       § 364 (aufgehoben)
       § 365 Ladung
       § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
       § 367 Wiedereinsetzung
       § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
       § 369 Verteilung durch das Los
       § 370 Aussetzung bei Streit
       § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
       § 372 Rechtsmittel
       § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmung
       § 374 Registersachen
       § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
    Abschnitt 2 Zuständigkeit
       § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen
       § 377 Örtliche Zuständigkeit
    Abschnitt 3 Registersachen
       Unterabschnitt 1 Verfahren
          § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
          § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
          § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
          § 381 Aussetzung des Verfahrens
          § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
          § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
          § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
          § 385 Einsicht in die Register
          § 386 Bescheinigungen
          § 387 Ermächtigungen
       Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren
          § 388 Androhung
          § 389 Festsetzung
          § 390 Verfahren bei Einspruch
          § 391 Beschwerde
          § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
       Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren
          § 393 Löschung einer Firma
          § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
          § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
          § 396 (entfallen)
          § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
          § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
          § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
       Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
          § 400 Mitteilungspflichten
          § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
    Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren
       § 402 Anfechtbarkeit
       § 403 Weigerung des Dispacheurs
       § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
       § 405 Termin; Ladung
       § 406 Verfahren im Termin
       § 407 Verfolgung des Widerspruchs
       § 408 Beschwerde
       § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    § 411 Örtliche Zuständigkeit
    § 412 Beteiligte
    § 413 Eidesstattliche Versicherung
    § 414 Unanfechtbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
    § 415 Freiheitsentziehungssachen
    § 416 Örtliche Zuständigkeit
    § 417 Antrag
    § 418 Beteiligte
    § 419 Verfahrenspfleger
    § 420 Anhörung; Vorführung
    § 421 Inhalt der Beschlussformel
    § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
    § 423 Absehen von der Bekanntgabe
    § 424 Aussetzung des Vollzugs
    § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
    § 426 Aufhebung
    § 427 Einstweilige Anordnung
    § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
    § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
    § 430 Auslagenersatz
    § 431 Mitteilung von Entscheidungen
    § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 433 Aufgebotssachen
       § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
       § 435 Öffentliche Bekanntmachung
       § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
       § 437 Aufgebotsfrist
       § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
       § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
       § 440 Wirkung einer Anmeldung
       § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
    Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
       § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
       § 443 Antragsberechtigter
       § 444 Glaubhaftmachung
       § 445 Inhalt des Aufgebots
       § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
    Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
       § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
       § 448 Antragsberechtigter
       § 449 Glaubhaftmachung
       § 450 Besondere Glaubhaftmachung
       § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
       § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
       § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
    Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
       § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
       § 455 Antragsberechtigter
       § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
       § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
       § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
       § 459 Forderungsanmeldung
       § 460 Mehrheit von Erben
       § 461 Nacherbfolge
       § 462 Gütergemeinschaft
       § 463 Erbschaftskäufer
       § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
    Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
       § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
    Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
       § 466 Örtliche Zuständigkeit
       § 467 Antragsberechtigter
       § 468 Antragsbegründung
       § 469 Inhalt des Aufgebots
       § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
       § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
       § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
       § 473 Vorlegung der Zinsscheine
       § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
       § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
       § 476 Aufgebotsfrist
       § 477 Anmeldung der Rechte
       § 478 Ausschließungsbeschluss
       § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
       § 480 Zahlungssperre
       § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
       § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
       § 483 Hinkende Inhaberpapiere
       § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Buch 9 Schlussvorschriften
    § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
    § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
    § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
    § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
    § 489 Rechtsmittel
    § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
    § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
    § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
    § 493 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache


(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder

2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

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(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene


(1) 1 Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2 Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.



(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151 Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand.



(1) 1 In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151 Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand.

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.

(6) 1 In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. 2 In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden.



§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts


(1) 1 Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2 Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) 1 Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,

1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder

2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.

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2 Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.



2 Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.

(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.



§ 312 Unterbringungssachen


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1 Unterbringungssachen sind Verfahren, die

1.
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder einer Person, die einen Dritten dazu bevollmächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

3. eine freiheitsentziehende
Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

betreffen. 2 Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die für die Unterbringung in diesem Abschnitt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3 Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.



Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder

4. freiheitsentziehenden
Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

betreffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 313 Örtliche Zuständigkeit


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(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge:



(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;

2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;

4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) 1 Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. 2 In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach § 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. 2 Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.



(3) 1 Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. 2 Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) 1 Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. 2 Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 317 Verfahrenspfleger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 2 Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.



(1) 1 Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 2 Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. 3 Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 326 Zuführung zur Unterbringung




§ 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.



(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3 zu unterstützen.

(2) 1 Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2 Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. 2 Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. 3 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. 4 Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.



(3) 1 Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung oder zu dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3 ausdrücklich angeordnet hat. 2 Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. 3 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. 4 Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 327 Vollzugsangelegenheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. 2 Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.



(1) 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. 2 Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) 1 Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.

(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.



§ 328 Aussetzung des Vollzugs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. 2 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.



(1) 1 Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 330 Aufhebung der Unterbringung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.



1 Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

§ 331 Einstweilige Anordnung


1 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,



2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1, 3 und 4 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,

3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

2 Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 337 Kosten in Unterbringungssachen


vorherige Änderung

(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.

(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.



(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.

(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nummer 4 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.