Das
Personenstandsgesetz vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde".
- 2.
- In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 3.
- § 53 wird wie folgt gefasst:
§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu."
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255