Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 3 werden die Wörter § 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter unbeschadet des § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts."
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864