Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 3 Nr. 6 werden die Wörter den Vormundschafts- und" gestrichen.
- 2.
- In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort Familiengericht" das Komma und die Wörter dem Vormundschaftsgericht" gestrichen.
- 3.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter den Vormundschafts- und" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter das Vormundschaftsgericht und" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
- Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
- 2.
- Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
- 3.
- Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
- 4.
- Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
- 5.
- Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)."
- c)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses."
- 4.
- In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 und § 57 wird jeweils das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Familiengericht" und das Wort Vormundschaftsgerichts" durch das Wort Familiengerichts" ersetzt.
- 5.
- In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird das Wort Vormundschaftsgericht" jeweils durch das Wort Familiengericht" und das Wort Vormundschaftsgerichts" durch das Wort Familiengerichts" ersetzt.
- 6.
- In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter - und vormundschafts" gestrichen.
B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696