(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse nach §
28p Abs. 1 Satz 6 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10.033 Euro.
(2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, sind in den nach §
1 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen 250.000 Euro.
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§ 5 InsoGEinzKV Fälligkeit und Zahlung (vom 01.01.2013) ... der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Pauschale für die Prüfung der ... und Gartenbau zu leisten. (6) Die in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Ausgleichsbeträge sind jeweils mit den Zahlungen der Vergütung für ... die Monate Juni 2009 und Juni 2010 fällig. (7) Der um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderte Ausgleichsbetrag nach § 1 Abs. 2 ist durch Überweisung an den ... an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Der Ausgleichsbetrag nach § 4 Abs. 2 ist durch Überweisung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...