Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel
1 der Verordnung vom
18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- 2.
- In § 17 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit automatischer Kraftübertragung" durch die Wörter „ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)" ersetzt.
- 3.
- In § 19 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes" durch die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes" ersetzt.
- 3a.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach §
16 Abs. 1 und §
17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."
- 3b.
- In § 76 Nr. 11a wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:
„, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat."
- 4.
- § 25b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Klasse C" durch die Wörter „die Klasse C" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 8b" durch die Angabe „Anlage 8c" ersetzt.
- 5.
- § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. EU Nr. L 270 S. 31)."
- 5a.
- § 29a wird gestrichen.
- 5b.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nach dem Punkt wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an."
- c)
- Der Satz „Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen." wird Satz 3.
- d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen."
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 5c.
- § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Entziehung" werden die Wörter „oder bei Beschränkungen oder Auflagen" eingefügt.
- bb)
- Die Wörter „Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" werden durch die Wörter „ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine" ersetzt.
- cc)
- Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „bestandskräftigen" wird gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „EU/EWR-Fahrerlaubnis" werden durch die Wörter „ausländischen Fahrerlaubnis" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden nach der Ziffer „13" ein Komma und die Wörter „und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks" eingefügt.
- d)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen."
- e)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
- 5d.
- § 75 Nr. 15 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden
- a)
- das Wort „Kraftfahrzeug" durch das Wort „Kraftfahrzeuge" und
- b)
- die Wörter „im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" durch die Wörter „, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen"
ersetzt.
- 7.
- In § 51 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Verkehrs- und Grenzkontrollen" die Wörter „sowie für Straßenkontrollen" eingefügt.
- 8.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Verkehrs- und Grenzkontrollen" die Wörter „sowie für Straßenkontrollen" eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- das Bundesamt für Güterverkehr,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4.
- 9.
- In § 64 Abs. 2 wird die Angabe „beglaubigten Ausfertigung" durch die Angabe „Fotokopie" ersetzt.
- 10.
- Anlage 7 Gliederungsnummer 1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Textteil wird die Angabe „Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45)" durch die Angabe „Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 168 S. 36)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.7 werden nach dem Wort „Wild" ein Komma und das Wort „Tunnelfahrten" eingefügt.
- 11.
- Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Schlüsselzahl 78 wird wie folgt neu gefasst:
„78 Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)".
- b)
- In der Schlüsselzahl 174 werden die Wörter „und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind" gestrichen.
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 29