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§ 67 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 67 Verschwiegenheitspflicht



(1) 1Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,

2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,

3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder

4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.

2Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) 1Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. 3Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(4) 1Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. 2Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.



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Frühere Fassungen von § 67 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.07.2023Artikel 3 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
vom 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)
V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 1 DBAGZustV Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung (vom 01.01.2016)
... vorübergehende Untersagung der Dienstausübung, 31. Genehmigung nach § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Deutsche ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 9 FinDAG Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums (vom 01.07.2021)
... 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen zu versagen. (5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten ...

ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756
§ 4 ITZBundG Direktorium der Bundesanstalt
... Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig. (3) Die §§ 67 bis 69, 71 und 105 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (4) Die ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 3c StFG Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses (vom 01.03.2012)
... 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten ...

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 28 ZDG Verschwiegenheit (vom 12.02.2009)
... noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass über die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 13 DNeuG Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
... Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 6. In ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des ... 62 des Bundesbeamtengesetzes findet" durch die Angabe „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden" ersetzt. 2. In § 45a Abs. 1 wird die Angabe ...

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 3 HinSchGEG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 8 EUFAAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... des Bundesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen zu versagen. (5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten ...