Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach §
1 Abs. 1 Nr. 4 des
Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbezüge nach §
4 Abs. 2 des
Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Zuschläge nach den §§
50a bis 50e des
Beamtenversorgungsgesetzes und den §§
70 bis 74 des
Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.