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§ 74 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
- 2.
- a)
- sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
- b)
- sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
- 3.
- entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und
- 4.
- sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.
(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.
(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) G. v. 22. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 74 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 74 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SVG Arten der Dienstzeitversorgung (vom 09.08.2019)
... Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5, 9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74 , 10. Einmalzahlungen nach § ...
§ 26a SVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (vom 01.01.2023)
... berücksichtigt worden sind, 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden. Die Erhöhung ist ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und ... dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die ... 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der ... sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... worden sind, 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden. Die Erhöhung ist kaufmännisch auf ... 25. In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1, § 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... nach § 42a besteht." 11. § 74 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... und Witwergeld § 73 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 75 (weggefallen) ... Halbsatz, § 63a Absatz 1, den §§ 63d und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 , § 94b Absatz 1 Satz 3 sowie § 100 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „vom ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... „(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend." 25. § 74 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „325 ... §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und ... anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" ... 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der ... sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 5 werden die Wörter „in den Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74 " gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ... 249a" ersetzt. 24. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 5 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein ...
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes;". 2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 7 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „26a," gestrichen. 7. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 7 ProfBesNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „400" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
§ 4 BSZG Versorgungsbezüge (vom 01.07.2009)
... nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an ...
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
Artikel 14 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 261; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 2 ESZG Versorgungsbezüge
... nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben ...
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