Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)

Artikel 14 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 261 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-31 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Dienst- und Amtsbezüge
§ 2 Versorgungsbezüge
§ 3 Konkurrenzen
§ 4 Kaufkraftausgleich
§ 5 Abzug für Pflegeleistungen
§ 6 Ausschlusstatbestände
§ 7 Zahlungsweise

§ 1 Dienst- und Amtsbezüge


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.

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§ 2 Versorgungsbezüge


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.

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§ 3 Konkurrenzen



Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeitraum, für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ausgeschlossen.

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§ 4 Kaufkraftausgleich



Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

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§ 5 Abzug für Pflegeleistungen



§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

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§ 6 Ausschlusstatbestände



§ 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzuwenden.

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§ 7 Zahlungsweise



Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2009 zu zahlen.



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