Artikel 2 - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)

G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BBesG § 3, § 4, § 6, § 9a, § 14a, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 26, § 29, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 40, § 42, § 42a, § 43, § 44, § 45, § 46, § 48, § 49, § 50a, § 54, § 58, § 58a, § 59, § 63, § 64, § 67, § 68, § 70, § 71, § 72, § 72a, § 74, § 75, § 79, § 81, Anlage I, Anlage II, Anlage III, § 11, § 25, § 51, mWv. 1. Januar 2009 BBesO A/B 6., 11., mWv. 1. Juli 2009 6., 27., mWv. 12. Februar 2009 7., 13b., Besoldungsgruppe A 10 1)*), Besoldungsgruppe A 15, Besoldungsgruppe A 16, Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, Besoldungsgruppe B 5, Besoldungsgruppe B 10, mWv. 1. Juli 2010 13b., BBesG § 1, § 7, § 52, § 53, § 53a, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 58a, § 59, Anlage I, Anlage VIa, Anlage VIb, Anlage VIc, Anlage VId, Anlage VIe, Anlage VIf, Anlage VIg, Anlage VIh, Anlage VIi, mWv. 1. Juli 2009 § 13, § 14, § 19a, § 27, § 28, § 30, § 33, § 38, § 42a, § 46, § 76, § 77, § 78, § 83, Anlage II, Anlage IV, Anlage V, Anlage VIII, Anlage IX, mWv. 1. Juni 2010 § 53a (neu), mWv. 1. Januar 2009 Anlage I, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe „18 und 19" durch die Angabe „18 bis 19a" ersetzt.

b)
Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„5.
Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a".

c)
Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„7.
Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

2.
In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Auslandsdienstbezüge" durch das Wort „Auslandsbesoldung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.

d)
Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 6" gestrichen.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „und die Anwärterbezüge" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" und „oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften" gestrichen und die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist" gestrichen.

cc)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

6.
§ 7 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

8.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht."

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz" durch das Wort „Gesetz" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „künftiger" durch das Wort „von" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im Bundesbereich" gestrichen und die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

13.
§ 19a wird wie folgt gefasst:

„§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder in Landesbesoldungsordnungen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen" durch das Wort „ausgewiesen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

15.
Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.

16.
In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss" und die Wörter „den Fachhochschulabschluss" durch die Wörter „einen solchen Abschluss" ersetzt.

17.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Angabe „Bundes- und Landesbehörden" durch das Wort „Bundesbehörden" und die Wörter „das Direktorium" durch die Wörter „die Zentrale" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder zu einer Landesbesoldungsordnung A" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

18.
Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

„§ 27 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

2.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

3.
bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und

4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

4.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

6.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 angerechnet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

20.
In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für" ersetzt und die Wörter „nicht zu berücksichtigen" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
In § 32 Satz 3 wird die Angabe „Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt.

22.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre" durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „regelt das Landesrecht" durch die Angabe „regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „in einem Land und beim Bund" gestrichen.

bb)
In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht" gestrichen.

cc)
In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4" durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Mittel" die Wörter „privater oder öffentlicher" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

24.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht kann" durch die Angabe „Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

25.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Besoldungsordnungen" durch das Wort „Besoldungsordnung" ersetzt.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

26.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Lebensaltersstufen" durch das Wort „Stufen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind" durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

28.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „oder die von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

29.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert" durch die Angabe „Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert" ersetzt.

cc)
Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


29a.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3.000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.

(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10.000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.

(4) Eine Prämie in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag.

(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden, entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.

(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.

(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander gewährt.

(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen."

30.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Angabe „, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," und die Wörter „im Bundesdienst" gestrichen und das Wort „Bundesbeamte" durch das Wort „Beamte" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

31.
§ 45 Abs. 4 wird aufgehoben.

32.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


33.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „, Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften)" durch die Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen."

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

34.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

35.
§ 50a Satz 3 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

36.
Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„5.
Abschnitt Auslandsbesoldung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2010

37.
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a Verordnungsermächtigung

Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

38.
Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52 und 53 ersetzt:

„§ 52 Auslandsdienstbezüge

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

§ 53 Auslandszuschlag

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,

2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und

-
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

-
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

-
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;

diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


38a.
In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

39.
§ 54 wird aufgehoben.

40.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Kaufkraftausgleich

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags und des Auslandszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

41.
§ 56 wird aufgehoben.

42.
§ 57 wird § 54 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder beim Auslandskinderzuschlag" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


42a.
In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

43.
§ 58 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


44.
§ 58a wird wie folgt gefasst:

„§ 58a Auslandsverwendungszuschlag

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.

(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

45.
Der bisherige § 58a wird § 56.

Ende abweichendes Inkrafttreten


46.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslandsdienstbezügen" durch die Wörter „der Auslandsbesoldung" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


47.
In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

48.
§ 64 wird aufgehoben.

49.
Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.

50.
In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie" eingefügt und die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

51.
§ 71 wird wie folgt gefasst:

„§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung."

52.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" gestrichen.

53.
§ 72a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt und nach dem Wort „Beamte" die Wörter „oder Richter" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

54.
§ 74 wird wie folgt gefasst:

„§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder

Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007.280,58 Euro, ab 1. Januar 2008.289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009.297,38 Euro."

55.
In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)" gestrichen und nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „in der Bundesverwaltung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

56.
§ 76 wird wie folgt gefasst:

„§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes."

57.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden," ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13" durch die Angabe „finden die §§ 13 und 19a" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus" wird durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden," ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe „1 bis 3" wird durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.

58.
§ 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


59.
§ 79 wird aufgehoben.

60.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

61.
§ 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


62.
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a)
Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

 
 
aa)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist."

bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zuletzt" die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
 
cc)
In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt und in Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro" durch die Angabe „235,83 Euro", in Buchstabe b die Angabe „184,07 Euro" durch die Angabe „188,67 Euro" und in Buchstabe c die Angabe „147,25 Euro" durch die Angabe „150,93 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

 
 
dd)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen" die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

 
c)
Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

 
a)
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder

b)
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden,

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst:

„13b.
Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
e)
Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst:

„13b.
Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
f)
Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
g)
In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 werden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss" und die Wörter „einen Fachhochschulabschluss" durch die Wörter „einen solchen Abschluss" ersetzt.

h)
In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fußnotenhinweis „4)" nach der Amtsbezeichnung „Dekan" gestrichen.

i)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Amtsbezeichnung „Dekan" mit den Fußnotenhinweisen „4)5)" wird gestrichen.

bb)
Nach der Amtsbezeichnung „Leitender Akademischer Direktor" mit dem Zusatz „- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -" und dem Fußnotenhinweis „10)" wird die Amtsbezeichnung „Leitender Dekan" mit dem Fußnotenhinweis „4)" eingefügt.

j)
In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" die Amtsbezeichnung „Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr" mit dem Zusatz „- als Leiter der Dienststelle -" eingefügt.

k)
In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" mit dem Zusatz „- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -" die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst" eingefügt.

l)
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" wird die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr" mit dem Zusatz „- als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.

bb)
Die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes" wird gestrichen.

m)
Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Naturschutz" wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes" eingefügt.

bb)
Die Amtsbezeichnung „Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" wird gestrichen.

n)
In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim Deutschen Bundestag" gestrichen.

63.
Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung)" wird durch die Angabe „(§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
 
bb)
Die Zahl „260" wird durch die Zahl „266,50" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fußnote 1 die Angabe „§ 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung" durch die Angabe „§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

64.
In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen" die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

65.
Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.

66.
Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

67.
Die Anlagen VIa bis VII werden durch die Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

68.
Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

69.
Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B" wird im Teil „Vorbemerkungen" wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 6
Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a 460,16
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
Abs. 1 Satz 2 585,37”.


 
b)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„Nummer 11 585,37".


Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

69a.
Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Gesetzes ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


70.
In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1 wird jeweils das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.

Anlage 1 (zu Artikel 2 Nr. 65)

Anlage IV Gültig ab 1. Juli 2009

1.
Bundesbesoldungsordnung A

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1.668 1.707 1.747 1.777 1.808 1.839 1.870 1.901
A 3 1.735 1.776 1.817 1.850 1.883 1.916 1.949 1.982
A 4 1.773 1.822 1.871 1.910 1.949 1.988 2.027 2.063
A 5 1.787 1.848 1.897 1.945 1.993 2.042 2.090 2.137
A 6 1.827 1.898 1.970 2.025 2.082 2.137 2.198 2.251
A 7 1.922 1.985 2.068 2.153 2.236 2.320 2.383 2.446
A 8 2.038 2.114 2.221 2.329 2.437 2.512 2.588 2.663
A 9 2.206 2.281 2.399 2.519 2.637 2.717 2.798 2.877
A 10 2.367 2.470 2.619 2.767 2.915 3.018 3.121 3.224
A 11 2.717 2.870 3.022 3.175 3.280 3.385 3.490 3.595
A 12 2.913 3.094 3.276 3.457 3.583 3.707 3.832 3.959
A 13 3.416 3.586 3.755 3.925 4.042 4.160 4.277 4.392
A 14 3.513 3.732 3.952 4.171 4.322 4.474 4.625 4.777
A 15 4.294 4.492 4.643 4.794 4.945 5.095 5.245 5.394
A 16 4.737 4.967 5.141 5.315 5.488 5.663 5.837 6.009


Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.

2.
Bundesbesoldungsordnung B

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5.394
B 2 6.266
B 3 6.635
B 4 7.021
B 5 7.464
B 6 7.885
B 7 8.291
B 8 8.716
B 9 9.243
B 10 10.880
B 11 11.303


3.
Bundesbesoldungsordnung W

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 3.754
W 2 4.281
W 3 5.187


4.
Bundesbesoldungsordnung R

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3.416 3.745 4.075 4.367 4.658 4.950 5.240 5.534
R 2 4.151 4.364 4.576 4.866 5.158 5.449 5.741 6.033
R 3 6.635
R 4 7.021
R 5 7.464
R 6 7.885
R 7 8.291
R 8 8.716
R 9 9.243
R 10 11.348



Anlage 2 (zu Artikel 2 Nr. 67)

Anlage VI Gültig ab 1. Juli 2010

Auslandszuschlag (§ 53)

VI.1 (Monatsbeträge in Euro)

Grund-
gehalts-
spanne
von - bis
123456789101112131415
 1.793,54 2.030,63 2.300,03 2.606,11 2.953,90 3.349,05 3.798,04 4.308,18 4.887,82 5.546,42 6.294,73 7.144,97 8.111,04 9.208,70
1.793,53 2.030,62 2.300,02 2.606,10 2.953,89 3.349,04 3.798,03 4.308,17 4.887,81 5.546,41 6.294,72 7.144,96 8.111,03 9.208,69  
Zonen-
stufe
1
6587137728389099881.074 1.169 1.274 1.391 1.519 1.573 1.630 1.691 1.756
27327918559251.002 1.087 1.179 1.281 1.393 1.517 1.653 1.715 1.781 1.851 1.926
38058699381.013 1.096 1.186 1.285 1.393 1.512 1.643 1.786 1.857 1.932 2.012 2.096
48789471.021 1.101 1.189 1.285 1.390 1.505 1.631 1.769 1.920 1.999 2.083 2.172 2.266
59521.025 1.104 1.189 1.282 1.384 1.495 1.616 1.749 1.895 2.054 2.141 2.234 2.332 2.437
61.025 1.103 1.186 1.277 1.376 1.483 1.600 1.728 1.868 2.021 2.188 2.283 2.385 2.492 2.607
71.099 1.181 1.269 1.365 1.469 1.582 1.706 1.840 1.987 2.147 2.322 2.426 2.536 2.653 2.777
81.172 1.259 1.352 1.453 1.562 1.681 1.811 1.952 2.105 2.273 2.456 2.568 2.687 2.813 2.947
91.246 1.337 1.435 1.541 1.656 1.781 1.916 2.064 2.224 2.399 2.590 2.710 2.838 2.973 3.117
101.319 1.415 1.518 1.629 1.749 1.880 2.021 2.175 2.343 2.525 2.723 2.852 2.988 3.133 3.287
111.392 1.493 1.600 1.717 1.843 1.979 2.127 2.287 2.461 2.651 2.857 2.994 3.139 3.294 3.458
121.466 1.571 1.683 1.805 1.936 2.078 2.232 2.399 2.580 2.777 2.991 3.136 3.290 3.454 3.628
131.539 1.649 1.766 1.892 2.029 2.177 2.337 2.511 2.699 2.903 3.125 3.278 3.441 3.614 3.798
141.613 1.727 1.849 1.980 2.123 2.276 2.442 2.622 2.817 3.029 3.259 3.420 3.592 3.774 3.968
151.686 1.805 1.931 2.068 2.216 2.375 2.548 2.734 2.936 3.155 3.393 3.563 3.743 3.935 4.138
161.759 1.883 2.014 2.156 2.309 2.475 2.653 2.846 3.055 3.281 3.526 3.705 3.894 4.095 4.308
171.833 1.961 2.097 2.244 2.403 2.574 2.758 2.958 3.174 3.407 3.660 3.847 4.045 4.255 4.479
181.906 2.038 2.180 2.332 2.496 2.673 2.864 3.070 3.292 3.533 3.794 3.989 4.196 4.416 4.649
191.980 2.116 2.263 2.420 2.589 2.772 2.969 3.181 3.411 3.659 3.928 4.131 4.347 4.576 4.819
202.053 2.194 2.345 2.508 2.683 2.871 3.074 3.293 3.530 3.785 4.062 4.273 4.498 4.736 4.989


VI.2

Zonen-
stufe
Monats-
beträge
in Euro
1127
2140
3153
4166
5180
6193
7206
8219
9232
10245
11258
12271
13284
14297
15310
16323
17336
18349
19363
20376



Anlage 3 (zu Artikel 2 Nr. 68) Anlage VIII

Gültig ab 1. Juli 2009

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
Grundbetrag
A 2 bis A 4 794
A 5 bis A 8 912
A 9 bis A 11 964
A 12 1.101
A 13 oder R 1 1.166



Anlage 4 (zu Artikel 2 Nr. 66) Anlage V

Gültig ab 1. Juli 2009

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,92206,75
übrige Besoldungsgruppen 114,38212,21


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

-
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro

-
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro

Anlage 5 (zu Artikel 2 Nr. 69a)

Anlage IX Gültig ab 1. Juli 2009

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

(Monatsbeträge)

-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz
§ 44 bis zu 104,82
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 2 Abs. 2 131,02
Nummer 4 52,41
Nummer 4a 78,61
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
36,68
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
52,41
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
78,61
Nummer 5a
Abs. 1
Buchstabe a 94,33
Buchstabe b 157,22
Buchstabe c 225,36
Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a 141,50
Buchstabe b 104,82
Nr. 2 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 41,92
Nr. 3 68,13
Nr. 4 und 5 62,89
Nr. 6 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 104,82
Nr. 7 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 41,92
Nr. 8 Buchstabe a 131,02
Buchstabe b 68,13
Nr. 9 62,89
Nummer 6
Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a 471,66
Buchstabe b 377,33
Buchstabe c 301,86
Abs. 1 Satz 2 600,00
Nummer 6a 104,82
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppen
12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe *)
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 117,92
A 6 bis A 9 157,22
A 10 und höher 196,52
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A2 bis A5 71,81
A 6 bis A 9 97,92
A 10 bis A 13 120,77
A 14 und höher 143,61
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 52,23
des gehobenen Dienstes 68,54
des höheren Dienstes 84,87
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 94,33
A6 bis A9 125,78
A 10 bis A 13 157,22
A 14 und höher 188,67
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 65,28
von zwei Jahren 130,56
Nummer 9a
Abs. 1
Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 209,63
Buchstabe c 157,22
Abs. 2
Buchstabe a 41,92
Buchstabe b 52,41
Nummer 10 Abs. 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 65,28
von zwei Jahren 130,56
Nummer 11 600,00
Nummer 12 97,92
Nummer 13a bis zu 78,61
Nummer 13c
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 13d
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
Nummer 19 Satz 1 229,83
Nummer 21 192,80
Nummer 25 39,31
Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 17,48
des gehobenen Dienstes 39,31
Nummer 30 23,59
BesoldungsgruppenFußnote 
A 2 133,23
 218,17
 361,30
A 3 1,561,30
 233,23
 730,96
A 4 1,461,30
 233,23
 56,67
A 5 333,23
 4, 6 61,30
A 6 633,23
A 7 241,27
 550 v. H. des
jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
zum Grundgehalt
der Besoldungs-
gruppe A 8
A 8 253,18
A 9 2, 3, 6 247,42
 78 v. H. des
Endgrund-
gehalts der
Besoldungs-
gruppe A 9
A 12 7, 8 143,72
A 13 6114,93
 7172,39
 11, 12, 13 251,45
A 14 5172,39
A 15 7172,39
B 10 1398,38
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 2
Die Zulage beträgt
12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe *)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
Nummer 4 39,31
BesoldungsgruppenFußnote 
R 1 1, 2 190,60
R 2 3 bis 8, 10 190,60
R 3 3190,60
R 8 2381,14


---
*)
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

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Zitierungen von Artikel 2 DNeuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 DNeuG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2012)
... Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wirkung vom 28. März 2008 in Kraft. (5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung vom 1. ... (6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in Kraft. (7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 ... 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli 2009 in Kraft. (8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. (9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, ... in Kraft. (8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. (9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Eingangsformel AuslZuschlV
... Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das ...

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Eingangsformel 1. AuslVZVÄndV
... Grund des § 58a Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das ...

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 06.09.2011 BGBl. I S. 1842
Eingangsformel 1. AuslZuschlVÄndV
... Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
Eingangsformel 2. AuslVZVÄndV
... Grund des § 56 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 45 in Verbindung mit Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Bekanntmachung NBBesG
... und teils am 1. Juli 2009, teils am 1. Juni 2010, teils am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), 34. den am 1. Januar 2011 in Kraft ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesobergrenzenverordnung (BOgrV)
V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1271; aufgehoben durch Artikel 3c G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Eingangsformel BOgrV
... Grund des § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die ...


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