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§ 19 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 19 Mittlerer Dienst



(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder

2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und

2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. 2Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. 3Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) 1Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. 2Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.



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Frühere Fassungen von § 19 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 27.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
vom 18.01.2017 BGBl. I S. 89
aktuellvor 27.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BLV Gehobener Dienst (vom 20.08.2021)
... Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Befähigung für den gehobenen technischen ...
§ 21 BLV Höherer Dienst (vom 20.08.2021)
... hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren ...
§ 25 BLV Einstellung in ein Beförderungsamt (vom 20.08.2021)
... abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen. (3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den ...
§ 29 BLV Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten (vom 20.08.2021)
... 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist. (3) § 19 Absatz 4 gilt ...
§ 30 BLV Verlängerung der Probezeit (vom 01.02.2023)
... 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren. § 19 Absatz 4 gilt ...
§ 33 BLV Auswahlentscheidungen (vom 20.08.2021)
... an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen ... hat oder 4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen ...
§ 34 BLV Erprobungszeit (vom 26.02.2013)
... beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten ...
§ 36 BLV Auswahlverfahren für den Aufstieg (vom 20.08.2021)
... seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen ...
§ 44 BLV Wechsel von einem anderen Dienstherrn (vom 20.08.2021)
... und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Mindestprobezeit und auf ...
§ 53 BLV Beamtenverhältnis auf Probe (vom 28.10.2016)
... sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist. (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 19 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," ersetzt. 7. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" ... 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," ersetzt. 7. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
§ 10 BBankLV Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe
... sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist. (2) Für ...

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 12 BPolLV Besondere Fachverwendungen (vom 01.04.2020)
... teilgenommen haben, 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie a) die ...

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 10 KrimLV Aufstieg (vom 01.04.2020)
... haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 37 LAP-mftDBwV Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung (vom 14.02.2009)
... anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der ...

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 10 PolBTLV Aufstieg
... beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind. Im Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Artikel 1 1. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind. (3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend." 6. § 33 wird wie folgt geändert:  ... des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen ... 4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen ...

Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017)
... nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen." 5. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein ...

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 1 BPolLVuaÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... teilgenommen haben, 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie a) die ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus." 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Befähigung für den gehobenen technischen ... hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend." 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) ... abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen. (3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Artikel 1 2. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." 7. § 23 wird wie folgt geändert: ...