Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
|

§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *)



(1) 1Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder

2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.

2Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) 1Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. 2Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. 3Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. 4Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. 5Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. 6Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. 7Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. 8Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) 1Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) 1Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) 1Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. 2Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. 3Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) 1Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) 1Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.


---
Anm.
d. Red:

*)
Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 1 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 2 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich sollen die Absätze 5 und 6 in folgender Fassungen vorliegen:

„(5) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest. **)

(6) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren." **)

**)
Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403) und Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b V. v. 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232) wurden hier sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 6 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuellvor 20.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BBhV Konkurrenzen (vom 01.01.2021)
... eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind, 1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in ...
§ 11 BBhV Aufwendungen im Ausland (vom 31.07.2018)
... der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen ...
§ 12 BBhV Ärztliche Leistungen (vom 01.01.2021)
... für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des ...
§ 13 BBhV Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern (vom 26.07.2014)
... für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 ...
§ 14 BBhV Zahnärztliche Leistungen (vom 01.01.2021)
... und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische ...
§ 24 BBhV Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen (vom 01.01.2021)
... teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist ...
§ 31 BBhV Fahrtkosten (vom 01.01.2021)
... der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6 , 2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.01.2021)
... Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung ...
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021)
... Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung ... Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024. (2) Die ...
Anlage 1 BBhV (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen (vom 01.01.2021)
Anlage 2 BBhV (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen (vom 26.07.2014)
Anlage 3 BBhV (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung (vom 01.01.2021)
... für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt, c) Kinder- und ... für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt, c) Kinder- und ... 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt. 2. Wird die Behandlung von einer ...
Anlage 12 BBhV (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle (vom 01.01.2021)
... Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen ( § 6 Absatz 1 ) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 3 HeilVfV Notwendigkeit und Angemessenheit (vom 11.07.2023)
... die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend. (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz ... gilt entsprechend. (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (3) Bei der ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen  ... Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für ... gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... „aufgrund" jeweils durch die Wörter „auf Grund" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... Krankenversicherung." 8. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 6 Abs. 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.  ... 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Wörter „ § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt. 9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen  ... und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für ... 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder ... nachträglich erfolgen." 7. In § 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt: ... geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes." 36. Die ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig." 12. In § 14 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind, 1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in ... „Absatz 4" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und ... der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6 , 2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung ... Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024." b) Absatz 2 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... sind." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und ... die Angabe „§ 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Pflegeanwendungen". g) In der Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 2 )" durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)" ersetzt. h) In der ... Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2 )" ersetzt. h) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 6 ... 4 Satz 2)" ersetzt. h) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4 )" durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)" ersetzt. i) Die ... zu Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)" durch die Angabe „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4 )" ersetzt. i) Die Angaben zu den Anlagen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: ... Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3" ersetzt.  ... 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „ § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. ... „§ 31 Absatz 6" ersetzt. 7. In § 13 werden die Wörter „ § 6 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 4" ersetzt. 8. ... 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „ § 6 Absatz 5 Satz 4" ersetzt. 8. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 ... 1 werden die Wörter „und pauschal berechnet" gestrichen und die Wörter „ § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 5" ersetzt. 15. § 25 wird ... gestrichen und die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe „ § 6 Absatz 5" ersetzt. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) ... wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 2 )" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)" ersetzt. b) ... werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 2)" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 4 Satz 2 )" ersetzt. b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... 9 bis 13. 52. In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4 )" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)" ersetzt. 53. ... die Wörter „(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4 )" ersetzt. 53. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 ... 58. Anlage 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 6 Absatz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3" ersetzt. b) Satz 2 wird ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1" durch die Angabe „ § 6 Absatz 3" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...