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§ 27 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit



(1) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen sind und wenn sie nach Bescheinigung durch eine Verordnerin oder einen Verordner nach Absatz 2 erforderlich sind und die Pflege

1.
nicht länger als vier Wochen dauert,

2.
weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und

3.
im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

2Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. 3Sofern das Entgelt für Pflegekräfte nicht tariflich geregelt ist, sind Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 bis zur Höhe von 110 Prozent des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angemessen. 4Bis zur jeweiligen Höhe nach den Sätzen 2 und 3 sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Verordnerin oder der Verordner für geeignet erklärt, beihilfefähig. 5Liegt ein sachlicher Grund vor, so sind auch Aufwendungen beihilfefähig, die ihrer Höhe nach über der Höhe nach Satz 3 liegen.

(2) Verordnerin oder Verordner ist

1.
im Rahmen der häuslichen Krankenpflege oder Kurzzeitpflege bei fehlender dauernder Pflegebedürftigkeit die Ärztin oder der Arzt,

2.
im Rahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege

a)
die Fachärztin für Nervenheilkunde oder der Facharzt für Nervenheilkunde,

b)
die Fachärztin für Neurologie oder der Facharzt für Neurologie,

c)
die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder der Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

d)
die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

e)
die Fachärztin oder der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; in therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,

f)
die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut,

g)
die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; in therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,

h)
die Fachärztin mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie oder der Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie.

(3) 1Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

1.
Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2.
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3.
ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4.
ambulante Palliativversorgung.

2Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei

1.
schwerer Erkrankung oder

2.
akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. 3Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5. 4Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört.

(4) 1In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine durch eine Verordnerin oder einen Verordner ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. 2Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. 3Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

1.
Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

2.
eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(6) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

1.
bei schwerer Krankheit oder

2.
wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege durch eine Verordnerin oder einen Verordner bescheinigt worden ist.

(7) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.





 

Frühere Fassungen von § 27 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuell vorher 02.01.2009 (25.07.2011)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 13.07.2011 BGBl. I S. 1394
aktuellvor 02.01.2009 (25.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BBhV Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
... Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 ...
§ 27a BBhV Außerklinische Intensivpflege (vom 01.04.2024)
... 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist. (3) Die in den §§ 27 und 39 genannten Aufwendungen sind nicht neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten ...
§ 28 BBhV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.04.2024)
... Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 5 gelten entsprechend. (3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind ... sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und ...
§ 38a BBhV Häusliche Pflege (vom 01.04.2024)
... wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 39 BBhV Vollstationäre Pflege (vom 01.04.2024)
... und 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird. § 43 Absatz 2 und 4 und § 43c des ...
§ 42 BBhV Schwangerschaft und Geburt (vom 01.04.2024)
... für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen; § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... der Angabe „§ 26" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 20. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ... 21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend." 22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem ... 5 wird Absatz 6. 34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 27 Abs. 3" durch die Angabe „§ 27 Absatz 4" ersetzt. 35. In § 43 ... 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3" durch die Angabe „ § 27 Absatz 4" ersetzt. 35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden." 18. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen ... 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und 3. Aufwendungen für soziale Betreuung.  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 21. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. 21. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Aufwendungen für medizinische ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... funktionstherapeutische Leistungen". b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 Krankenhausleistungen in ... § 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit". ... Aufwendungen von mehr als 600 Euro" eingefügt. 15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt: „§ 26 ... 15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt: „§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern ... von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden. § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit  ... sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.  ...
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1". 2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit" ... 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird. § 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „§ 26b Übergangspflege im Krankenhaus". d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Außerklinische ... für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft." 20. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Verordner" ersetzt. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 21. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Außerklinische ... 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist. (3) Die in den §§ 27 und 39 genannten Aufwendungen sind nicht neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „ § 27 Absatz 4" durch die Angabe „§ 27 Absatz 5" ersetzt. 23. § 31 ... Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 4" durch die Angabe „ § 27 Absatz 5" ersetzt. 23. § 31 wird wie folgt geändert: a) ... Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Im neuen zweiten Teilsatz wird die Angabe „ § 27 Absatz 4" durch die Angabe „§ 27 Absatz 5" ersetzt. 38. § 43 ... Im neuen zweiten Teilsatz wird die Angabe „§ 27 Absatz 4" durch die Angabe „ § 27 Absatz 5" ersetzt. 38. § 43 wird wie folgt geändert: a) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV
... Wörter „einer oder eines Beihilfeberechtigten" gestrichen. 4. In § 27 Absatz 3 werden nach den Wörtern „den Ehegatten," die Wörter „die ...