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§ 27 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
(1) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege
- 1.
- nicht länger als vier Wochen dauert,
- 2.
- weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und
- 3.
- im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
(2) 1Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst
- 1.
- Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
- 2.
- verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,
- 3.
- ambulante psychiatrische Krankenpflege und
- 4.
- ambulante Palliativversorgung.
- 1.
- schwerer Erkrankung oder
- 2.
- akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,
(3) 1In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. 2Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. 3Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:
- 1.
- Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und
- 2.
- eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.
(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
- 1.
- bei schwerer Krankheit oder
- 2.
- wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 27 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
aktuell vorher | 26.07.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
aktuell vorher | 20.09.2012 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
aktuell vorher | 02.01.2009 (25.07.2011) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.07.2011 BGBl. I S. 1394 |
aktuell | vor 02.01.2009 (25.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BBhV Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
... Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 ...
§ 28 BBhV Familien- und Haushaltshilfe (vom 31.07.2018)
... Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind ... sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und ...
§ 38a BBhV Häusliche Pflege (vom 01.01.2021)
... wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 39 BBhV Vollstationäre Pflege (vom 01.01.2021)
... und 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird. § 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches ...
§ 42 BBhV Schwangerschaft und Geburt (vom 31.07.2018)
... bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... der Angabe „§ 26" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 20. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ... 21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend." 22. In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem ... 5 wird Absatz 6. 34. In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 27 Abs. 3" durch die Angabe „§ 27 Absatz 4" ersetzt. 35. In § 43 ... 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3" durch die Angabe „ § 27 Absatz 4" ersetzt. 35. In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden." 18. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen ... 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und 3. Aufwendungen für soziale Betreuung. ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 21. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. 21. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Aufwendungen für medizinische ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... funktionstherapeutische Leistungen". b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 Krankenhausleistungen in ... § 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit". ... Aufwendungen von mehr als 600 Euro" eingefügt. 15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt: „§ 26 ... 15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt: „§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern ... von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden. § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit ... sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. ...
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1". 2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit" ... 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird. § 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV
... Wörter „einer oder eines Beihilfeberechtigten" gestrichen. 4. In § 27 Absatz 3 werden nach den Wörtern „den Ehegatten," die Wörter „die ...
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