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§ 31 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 31 Fahrtkosten



(1) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

1.
im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,

2.
anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,

3.
anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,

4.
mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,

5.
zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung; Gesundheitsvorsorge- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen, oder

6.
um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zu besuchen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind.

2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

(2) 1Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für

1.
Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

2.
notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie,

3.
Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen

a)
mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder

b)
der Pflegegrade 3 bis 5 oder

4.
Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Festsetzungsstelle der Verlegung zugestimmt hat.

2Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.

(3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

(4) Erstattet werden:

1.
bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6,

2.
bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,

3.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig,

4.
bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.

(5) 1Nicht beihilfefähig sind

1.
die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,

2.
die Kosten für die Beförderung anderer Personen als der erkrankten beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,

3.
die Kosten für andere als die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,

4.
die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union, sofern hierzu das Aufenthaltsland verlassen wird.

2Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. 3Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 4Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

(6) 1Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn

1.
eine sofortige Behandlung geboten war oder

2.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

2Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.





 

Frühere Fassungen von § 31 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuellvor 26.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BBhV Aufwendungen im Ausland (vom 01.04.2024)
... entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Absatz 6 ...
§ 34 BBhV Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (vom 01.04.2024)
... einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1 , 2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in ...
§ 35 BBhV Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1 , b) bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in ... für die Gesamtmaßnahme, c) bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3 , jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, d) bei Benutzung ... d) bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 2. nachgewiesener ...
§ 41 BBhV Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen (vom 01.04.2024)
... die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. (7) § 31 Absatz 6 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt ...
§ 43a BBhV Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (vom 01.01.2021)
... rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.04.2024)
... 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese ...
 
Zitat in folgenden Normen

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024)
... 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26a Absatz 6, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Absatz 6 , § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Jugendlichen" ein Komma eingefügt. 23. § 31 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 , § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, ... 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 , § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig." 26. § 35 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  21. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch das Wort „psychologischen" ersetzt. 26. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... stand" gestrichen. b) In Absatz 4 werden vor der Angabe „§ 31 Absatz 2" die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3," eingefügt.  ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,". 23. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ... einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1 , 2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in ... einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1 , b) bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in ... die Gesamtmaßnahme, c) bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3 , jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, d) bei Benutzung ... d) bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 2. nachgewiesener ... rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro," ersetzt. 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig." 17. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... „§ 26 Nummer 5" ersetzt. bb) Nach der Angabe „§ 31 Absatz 2" werden die Wörter „Nummer 6 und 7," eingefügt und das Wort ... entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche ...
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5" eingefügt. 3. § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) der Pflegegrade ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 31 Abs. 5" durch die Angabe „§ 31 Absatz 6" ersetzt. 7. In § 13 ... b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 5" durch die Angabe „ § 31 Absatz 6" ersetzt. 7. In § 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 ... 27 Absatz 4" durch die Angabe „§ 27 Absatz 5" ersetzt. 23. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... des Innern und für Heimat" ersetzt. c) In Absatz 7 wird die Angabe „ § 31 Abs. 5" durch die Angabe „§ 31 Absatz 6" ersetzt. 37. § 42 ... c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 31 Abs. 5" durch die Angabe „ § 31 Absatz 6" ersetzt. 37. § 42 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt ... Innern und für Heimat" ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Wörter „ § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5" durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 und § 41 Absatz ... die Wörter „§ 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5" durch die Wörter „ § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6" ersetzt. d) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ...