§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.
(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn
- 1.
- in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und
- 2.
- im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.
Frühere Fassungen von § 45 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende". 2. Dem § 2 ... ist" durch die Wörter „erbracht werden kann" ersetzt. 18. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe ... kann" ersetzt. 18. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende (1) Beihilfefähig ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 44 und 45 wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten § 45 ... 45 wie folgt gefasst: „§ 44 Überführungskosten § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister". ... in das Inland entstanden wären, beihilfefähig." 22. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister". ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit". c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, ... c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe § 45a Organspende und andere ... Wörter „§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 28. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, ... ersetzt. 28. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe (1) Beihilfefähig sind die ... Personen nur so gewährleistet werden kann." 29. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b eingefügt: „§ 45a ...
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