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Anlage 4 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
|

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte



Nr. ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
0
 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1
1.1ALCON BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
1.2AMO
ENDOSOL
Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirur-
gischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische
Maßnahmen.
1.3Ampuwa
für Spülzwecke
Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluft-
befeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in
medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die aus-
schließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
1.4AmviscZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
1.5Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
1.6Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtam-
ponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchläs-
sigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.
2
2.1Bausch & Lomb Balanced Salt
Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
2.2BD PosiFlushSP Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen;
nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar.
2.3BD PosiFlushXS Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei
Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld.
2.4belAir
NaCl 0,9 %
Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Ver-
neblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der
Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
2.5BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer Eingriffe.
2.6BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH)
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
2.7BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
3 unbesetzt
4
4.1Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
4.2 Dk-lineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.
4.3DuoViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
5
5.1EtoPrilBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
5.2 Eye-Lotion
Balanced Salt Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
6
6.1Freka-ClyssBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
6.2Freka Drainjet NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen.
7 unbesetzt
8
8.1HealonFür die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
8.2Healon5Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.3Healon GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.4Hedrin Once Liquid Gel Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebens-
jahr vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
8.5 HSOZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.6 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.7Hylo-GelAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
9
9.1InstillaGel Lubri Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
9.2IsoFreeAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
9.3ISOMOLBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
9.4Isotonische Kochsalzlösung zur
Inhalation (Eifelfango)
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
10 unbesetzt
11
11.1Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften
Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben.
11.2Klistier Fresenius Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
11.3Kochsalz 0,9 %
Inhalat Pädia
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorge-
sehen ist.
12 unbesetzt
13
13.1Macrogol AbZ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.2Macrogol dura Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.3MacrogolratiopharmBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.4Macrogolratiopharm flüssig Orange Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.5 Macrogol TAD Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.6Medicoforum Laxativ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.7Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
13.8Mosquito med Läuse-Shampoo Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.9 Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.10 MOVICOLBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.11 MOVICOL aromafrei Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.12MOVICOL flüssig Orange Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.13MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch
nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.14MOVICOL Junior Schoko Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.15MOVICOL Schoko Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.16MOVICOL V Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.17MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
13.18myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
14
14.1NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wund-
tamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durch-
lässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augen-
spülung.
14.2NaCl 0,9 % Fresenius Kabi Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen
Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im
Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wund-
behandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
14.3Natriumchlorid-Lösung
6 % zur Inhalation
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
14.4Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
14.5NYDABehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.6 NYDA Läusespray Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
15
15.1OcuCoatZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.2Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
15.3Okta-lineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.
15.4Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.5Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.6Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
15.7 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
16
16.1PädiaSalin 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
16.2Paranix ohne Nissenkamm Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
16.3 PARI NaCl Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.4ParkoLaxBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
16.5Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.6Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.7POLYVISC 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.8POLYSOLZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.9ProViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
16.10PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.11Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die
einmalige Anwendung geeignet ist.
17 unbesetzt
18
18.1Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und
postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
18.2Ringer Fresenius Spüllösung Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
19
19.1Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen.
19.2SentolZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.3Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.4Serumwerk-Augenspüllösung BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
20
20.1TauroSeptAls Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäß-
kathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für paren-
teral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vor-
handenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen
in der Vorgeschichte.
20.2TP SalineFlush Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen.
21 unbesetzt
22
22.1VISCOATZur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implan-
tation einer Intraokularlinse.
22.2VISMEDAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
22.3VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
23 unbesetzt
24 unbesetzt
25 unbesetzt
26
26.1Z-HYALINZur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augen-
abschnitt bei Kataraktoperationen.






 

Frühere Fassungen von Anlage 4 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuellvor 20.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BBhV Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte (vom 26.05.2021)
... im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. (2) Nicht ...
§ 49 BBhV Eigenbehalte (vom 01.01.2021)
... Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4 , 2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Anhang 1 6. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 28
...  4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Anhang 1 7. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 39
...  4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4 ,". bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort ... beihilfefähig." gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12. 47. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:  ...

Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 21.01.2019 BGBl. I S. 46
Berichtigung 8. BBhVÄndVBer
... Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4 ,". bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 5 (zu § 22 ... des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. (2) Nicht ... 14. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 9" und in Satz 1 die Angabe „Anlage 3" durch ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt. 52. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:  ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4 ,". b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird ... 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 45. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 46. Anlage ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Satz 1 in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung" eingefügt. 28. Anlage 4 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung. 29. Anlage 5 erhält die aus ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein." 39. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 40. Anlage ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... die Angabe „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)" ersetzt. i) Die Angaben zu den Anlagen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: „Anlage 4 (weggefallen) Anlage 5 ... i) Die Angaben zu den Anlagen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 4 (weggefallen) Anlage 5 (weggefallen) Anlage 6 (weggefallen)". j) Die ... Absatz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen und in Nummer 4 wird die Angabe „ Anlage 4 " durch die Wörter „Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen ... aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „ Anlage 4 " durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. bbb) ... 2 erbracht werden." bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 54. Die Anlagen 4 bis 6 werden aufgehoben. 55. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) ...