(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der
Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über 70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche nach
Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach
Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen.
(3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022) ... 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert, 7. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält, 8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die ... entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält, 8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält, 9. entgegen § 9 Abs. ... Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält, 9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt, 10. entgegen ...
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970