Das
Investmentgesetz vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."
- 2.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 bis 8" durch die Angabe „Satz 3 bis 9" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.
- 3.
- § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 7a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „sowie dazu, dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwaltenden Sondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen" gestrichen.
- 5.
- In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „34" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „34a Abs. 3" die Angabe „und 36" eingefügt.
- 6.
- In § 68a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entsprechend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981