Die
Versteigererverordnung vom
24. April 2003 (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Münzversteigerungen" die Wörter „und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" eingefügt.
- 2.
- In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt."
- 3.
- § 5 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und" durch die Angabe „§§ 3, 4 oder §" ersetzt.
- 5.
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264