Artikel 5 - ELENA-Verfahrensgesetz (ELENAVG k.a.Abk.)

G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 02.04.2009, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 SGB VI § 145, § 150

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 97 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 145 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zentralen Speicherstelle nach § 96 Abs. 1 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht."

2.
§ 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „durchführt," die Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt," eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren darf die Datenstelle die dafür notwendigen Sozialdaten übermitteln."

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Zitierungen von Artikel 5 ELENA-Verfahrensgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ELENAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELENAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird wie folgt geändert: 1. ...


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