Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel
15 Abs. 97 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 145 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zentralen Speicherstelle nach §
96 Abs. 1 des
Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht."
- 2.
- § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „durchführt," die Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt," eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren darf die Datenstelle die dafür notwendigen Sozialdaten übermitteln."
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700