Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 654 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Abschlussprüfung
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 9 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
§ 10 Zusatzqualifikationen
§ 11 Prüfung der Zusatzqualifikationen
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin - Zeitliche Gliederung -

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfachhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie

2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:

1.
Beratung, Verkauf und Service:

1.1
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel,

1.2
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,

1.3
Kommunikation mit Kunden,

1.4
Kundenberatung, Musikgeschichte,

1.5
Kassieren und Kassenabrechnung,

1.6
Serviceleistungen,

1.7
Beschwerde, Reklamation und Umtausch,

1.8
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

2.
Marketing und Vertrieb:

2.1
Werbemaßnahmen,

2.2
Warenpräsentation,

2.3 Verkaufsförderung,

2.4 Vertriebswege,

2.5
Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,

2.6
Märkte und Zielgruppen;

3.
Einkauf und Warenwirtschaft:

3.1
Einkaufsplanung und Bestellung,

3.2
Wareneingang und Warenlagerung,

3.3
Bestandskontrolle,

3.4
Warenwirtschaftssystem;

4.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

4.1
Preisbildung und Kalkulation,

4.2
Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,

4.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

4.4
Unternehmerische Entscheidungsprozesse;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Musikinstrumente:

1.1 Instrumentengruppen,

1.2
Beschaffung,

1.3 Verkauf und Service,

1.4
Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;

2.
Musikalien:

2.1
Literatur,

2.2
Beschaffung,

2.3 Verkauf und Service,

2.4
Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel;

3.
Tonträger:

3.1
Tonträgerarten und Repertoire,

3.2
Beschaffung,

3.3 Verkauf und Service,

3.4
Digitale Distribution;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung und Struktur,

1.2
Betriebliche Organisation,

1.3
Berufsbildung,

1.4
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3 Interne Kommunikation und Kooperation.

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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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§ 6 Abschlussprüfung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015

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§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Warenwirtschaft und Rechnungswesen,

2.
Musikkundlicher Beratungshintergrund.

(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Waren annehmen und lagern,

b)
Warenbestände erfassen und kontrollieren,

c)
Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie

d)
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,

b)
den Musikmarkt einschätzen,

c)
Epochen der Musikgeschichte einordnen,

d)
Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie

e)
Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015

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§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geschäftsprozesse im Musikhandel,

2.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

3.
Kundenberatung.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,

b)
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie

c)
Geschäftsprozesse bearbeiten

kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:

a)
Verkauf,

b)
Marketing,

c)
Warenbeschaffung sowie

d)
Serviceleistungen;

3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,

b)
fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie

c)
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

3.
der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;

4.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015

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§ 9 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Warenwirtschaft und Rechnungswesen mit 10 Prozent,

2.
Musikkundlicher Beratungshintergrund mit 30 Prozent,

3.
Geschäftsprozesse im Musikhandel mit 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent,

5.
Kundenberatung mit 30 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015

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§ 10 Zusatzqualifikationen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015

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§ 11 Prüfung der Zusatzqualifikationen


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015

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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Beratung, Verkauf und Service
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 
1.1Produkte und Dienstleistungen im
Musikfachhandel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
a) Warenbereiche und Dienstleistungen im Musikfachhandel, ins-
besondere der Sortimente Musikalien, Musikinstrumente und
Tonträger, unterscheiden
b) Kunden über Sortimente im Ausbildungsbetrieb informieren
c) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren
der Sortimente unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaft-
licher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquellen
zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen
d) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren
der Sortimente anwenden
e) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im
Verkaufsgespräch erläutern
f) Trends und innovative Ansätze beobachten sowie für die Sorti-
mentsgestaltung und als Verkaufsargument nutzen
1.2Kunden- und dienstleistungsorien-
tiertes Verhalten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-
tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
rücksichtigen
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-
keit darstellen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und -bindung
beitragen
1.3Kommunikation mit Kunden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
a) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Waren,
Beratung und Service eingehen
b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
nikationsformen berücksichtigen
d) Fragetechniken einsetzen
e) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
f) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
g) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsge-
spräch entwickeln und anwenden
h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen
i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
1.4Kundenberatung, Musikgeschichte
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.4)
a) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und be-
triebliche Vorschriften anwenden
b) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-
gesprächen individuell nutzen
c) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und nutzen
d) in Verkaufs- und Beratungsgesprächen fachbezogene Waren
vorführen und über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale
informieren
e) Epochen der Musikgeschichte bei der Beratung berücksichtigen
f) Wissen über Musikgattungen und -formen, insbesondere Musik-
richtungen der klassischen und populären Musik, bei Informa-
tion und Beratung nutzen
g) in Verkaufsgesprächen Aspekte der Notenlehre berücksichtigen
1.5Kassieren und Kassenabrechnung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.5)
a) Kassieranweisung beachten
b) Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen ab-
wickeln, Preisnachlässe berücksichtigen
c) Kaufbelege erstellen
d) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und
Belege weiterleiten
e) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen
f) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
1.6Serviceleistungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.6)
a) Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit und
-bindung anbieten
b) an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken, Kooperati-
onspartner einbeziehen
c) Kataloge und Nachschlagewerke für Beratung und Verkauf
nutzen
1.7Beschwerde, Reklamation und
Umtausch
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.7)
a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-
liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
b) Beschwerde, Reklamation und Umtausch entgegennehmen und
bearbeiten
c) Beschwerde, Reklamation und Umtausch als Elemente einer
kundenorientierten Geschäftspolitik nutzen
1.8Anwenden einer Fremdsprache bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.8)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen aus-
werten
c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2Marketing und Vertrieb
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 
2.1Werbemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.1)
a) bei Werbemaßnahmen Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen
der Werbung unterscheiden
b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter
Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der aktuellen
Informations- und Werbemöglichkeiten in der Musikbranche
einsetzen
2.2Warenpräsentation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.2)
a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-
zen
b) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren
platzieren
2.3Verkaufsförderung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.3)
a) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maß-
nahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen
b) Kunden Messeneuheiten und Produktneuentwicklungen vorstel-
len, verkaufsfördernde Maßnahmen für diese Produkte initiieren
2.4Vertriebswege
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.4)
a) Vertriebswege im Musikfachhandel sortimentsbezogen unter-
scheiden
b) Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unterneh-
men und Kunden beurteilen
c) Einsatz von E-Commerce für das Unternehmen prüfen, rechtli-
che Rahmenbedingungen berücksichtigen
2.5Urheber-, Leistungsschutz- und
Verwertungsrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.5)
a) Kunden über Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und
Verwertungsrechts im Musikfachhandel informieren
b) Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Musik beachten
c) über Lizenzen und Verwertungsgesellschaften informieren
d) Kunden über die Folgen von Verstößen informieren
2.6Märkte und Zielgruppen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.6)
a) Musikmarkt analysieren, nationale und internationale Entwick-
lungen berücksichtigen
b) Einflüsse externer Faktoren, insbesondere von Mode, Freizeit,
Sport und Massenmedien, auf die Entwicklung von Musiktrends
beurteilen
c) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise,
Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
d) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und
Märkten auswerten und nutzen
e) Vorschläge für betriebliche Marketingmaßnahmen entwickeln
3Einkauf und Warenwirtschaft
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 
3.1Einkaufsplanung und Bestellung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Bedarf an fachbezogenen Waren unter Berücksichtigung der
Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen
ermitteln
b) aktuelle und saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung be-
rücksichtigen
c) Informations- und Bezugsquellen für die Beschaffung von Waren
im Musikfachhandel nutzen, Recherchen, insbesondere in Da-
tenbanken und Katalogen, durchführen
d) Angebote einholen und vergleichen
e) Waren im Musikfachhandel mittels unterschiedlicher Liefersys-
teme nach betrieblichen Vorgaben und rechtlichen Regelungen
beschaffen
f) Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwa-
chen und bei Verzug mahnen
3.2Wareneingang und Warenlagerung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-
den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
b) Waren annehmen und dabei rechtliche Regelungen beachten
c) Waren lagern und pflegen
3.3Bestandskontrolle
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-
gangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen
b) Bestände kontrollieren, bei Abweichungen betriebsübliche Maß-
nahmen einleiten
c) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Regelungen beachten
d) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
3.4Warenwirtschaftssystem
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-
bes erläutern
b) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
c) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen
d) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Datensi-
cherung und Datenschutz beachten
4Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 
4.1Preisbildung und Kalkulation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Elemente der Preisgestaltung erläutern
b) Folgen von Preisänderungen darstellen
c) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen
Vorgaben sicherstellen
d) Nachlässe für bestimmte Gruppen prüfen
e) Handelsspanne ermitteln, Auswirkungen von Preisbildung auf
Gewinn und Absatz berücksichtigen
f) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen
g) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden; Preis-
bindung bei Verlagserzeugnissen berücksichtigen
4.2Zahlungsverkehr und rechnerische
Abwicklung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-
zen
b) Hilfsmittel für Berechnungen nutzen
c) Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichti-
gung betrieblicher und rechtlicher Regelungen rechnerisch be-
arbeiten
d) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären
e) Zahlungsvorgänge bearbeiten
f) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
4.3Kosten- und Leistungsrechnung,
Controlling
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3)
a) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling im Betrieb als
Informations- und Steuerungssystem erklären
b) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
c) betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und auswerten
sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen
d) an der Erfolgsrechnung mitwirken
4.4Unternehmerische Entscheidungs-
prozesse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.4)
a) unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs-
und Lebensplanung darstellen
b) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unter-
nehmerische Selbstständigkeit beurteilen
c) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risi-
ken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Musikinstrumente
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 
1.1Instrumentengruppen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a) Formen, Herstellungsarten und Materialien von akustischen und
elektronischen Musikinstrumenten unterscheiden, insbesondere
Besonderheiten von Blasinstrumenten, Schlaginstrumenten,
Streich- und Zupfinstrumenten sowie Tasteninstrumenten dar-
stellen
b) Möglichkeiten und Funktionsweise der Musikelektronik erläutern
c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung
der Musikinstrumente in das Kundengespräch einbeziehen
d) Qualität und Wert der Musikinstrumente beurteilen
1.2Beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a) Bezugsquellen für Instrumente und Zubehör recherchieren, An-
gebote vergleichen
b) Instrumente und Zubehör bestellen, insbesondere Außendienst,
Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge
nutzen
c) handelsübliche Abkürzungen und Spezialbezeichnungen an-
wenden
1.3Verkauf und Service
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a) Einzelpersonen und Gruppen in ein Instrument einweisen
b) bei Auswahl und Verkauf der Instrumente individuelle Aspekte
der Kunden berücksichtigen
c) Serviceleistungen erläutern und anbieten
d) Zubehörteile sowie Noten und Schulwerke anbieten und für den
Kunden zusammenstellen
e) Reparaturaufträge entgegennehmen und bearbeiten
f) Stimmen von Instrumenten veranlassen
g) Instrumente spielfertig vorbereiten
h) Pflege des Instrumentes erklären und vorführen
1.4Aufnahme- und Veranstaltungs-
technik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
a) über Bestandteile und Anwendungsmöglichkeiten der Veranstal-
tungstechnik informieren
b) Fachinformationen, insbesondere über Entwicklungen von Auf-
nahme- und Veranstaltungstechniken, nutzen
2Musikalien
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 
2.1Literatur
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsge-
spräch einbeziehen
b) Standardschulwerke bedarfsorientiert anbieten
c) Werkverzeichnisse bedeutender Komponisten nutzen
d) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung
von Noten in das Kundengespräch einbeziehen
e) Formen der Notenherstellung unterscheiden
2.2Beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Musikalien bestellen, insbesondere Außendienst, Informations-
und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen
b) elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen an-
wenden
c) bedeutende Musikverlage und ihre Fachgebiete berücksichtigen
d) Aufführungsmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Stim-
men beim Verlag bestellen
e) Verlags- und Werkabkürzungen für die Bestellung nutzen
2.3Verkauf und Service
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) Kunden über die Verlagslandschaft im In- und Ausland informie-
ren
b) Kunden bei Auswahl und Verkauf der Musikalien beraten und
ihre individuellen Aspekte berücksichtigen
c) Print-On-Demand-Anfragen von Kunden bearbeiten
d) Mietmaterialien anbieten und ordnungsgemäße Rückgabe
sicherstellen
2.4Rechtliche Bestimmungen im
Musikalienhandel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.4)
a) Ladenpreisbindung im Kundengespräch berücksichtigen
b) Kunden über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufklären
3Tonträger
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
 
3.1Tonträgerarten und Repertoire
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.1)
a) Arten der Tonträger unterscheiden
b) Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsge-
spräch einbeziehen
c) über bedeutende Interpreten informieren
d) Besonderheiten von Einspielungen herausstellen
e) über den Herstellungsprozess informieren und Erkenntnisse in
das Verkaufsgespräch einbinden
f) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung
von Tonträgern in das Kundengespräch einbeziehen
3.2Beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.2)
a) Tonträger bestellen, insbesondere Außendienst, Informations-
und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen
b) elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen an-
wenden
c) Hersteller- und Vertriebsform nach Fachgebieten berücksichti-
gen
3.3Verkauf und Service
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.3)
a) Kunden über Konzert- und Festivallandschaft informieren
b) Auszeichnungen und Ehrungen im Tonträgermarkt beobachten
und bei der Warenpräsentation berücksichtigen
c) Kunden bei Auswahl und Verkauf der Tonträger beraten und ihre
individuellen Aspekte berücksichtigen
3.4Digitale Distribution
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3.4)
a) Unterschiede der Distribution physischer und nicht-physischer
Tonträger darstellen
b) sich über aktuelle Entwicklungen der digitalen Distribution infor-
mieren und Schlussfolgerungen für den Betrieb ableiten
c) rechtliche Vorschriften bei der digitalen Distribution berücksich-
tigen


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
 
1.1Stellung und Struktur
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.1)
a) Stellung und Funktion des Musikfachhandels in der Gesamtwirt-
schaft und in der Gesellschaft erklären
b) Leistungen des Musikfachhandels an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes erläutern
c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Formen der Zusammenarbeit im Musikfachhandel an Beispielen
aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
e) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und
Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stel-
lung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
1.2Betriebliche Organisation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.2)
a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der
einzelnen Funktionsbereiche erklären
c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
betrieb darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretun-
gen beschreiben
1.3Berufsbildung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.3)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
1.4Personalwirtschaft, arbeits- und
sozialrechtliche Vorschriften
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.4)
a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitrege-
lungen beachten
b) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so-
wie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere
darstellen
c) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und
zu ihrer Umsetzung beitragen
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.5)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
e) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1.6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
 
2.1Arbeitsorganisation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2.1)
a) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
ken einsetzen
b) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinfor-
mationen nutzen
c) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrol-
lieren
d) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur konti-
nuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
2.2Informations- und Kommunikations-
systeme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2.2)
a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbe-
triebes nutzen
b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
fung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten
c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Be-
achtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.3Interne Kommunikation und Koope-
ration
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2.3)
a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,
Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c) interne Kooperation mitgestalten
d) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
e) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als
Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
f) Rückmeldungen geben und entgegennehmen


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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,

Abschnitt C Nummer 1.1 Stellung und Struktur,

Abschnitt C Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,

Abschnitt C Nummer 1.3 Berufsbildung,

Abschnitt C Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

Abschnitt C Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,

Abschnitt A Nummer 1.3 Kommunikation mit Kunden,

Abschnitt A Nummer 1.5 Kassieren und Kassenabrechnung,

Abschnitt A Nummer 2.1 Werbemaßnahmen,

Abschnitt A Nummer 2.2 Warenpräsentation,

Abschnitt A Nummer 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,

Abschnitt C Nummer 1.6 Umweltschutz zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.4 Warenwirtschaftssystem,

Abschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

Abschnitt C Nummer 2.3 Interne Kommunikation und Kooperation zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,

Abschnitt A Nummer 1.6 Serviceleistungen,

Abschnitt A Nummer 1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte,

Abschnitt A Nummer 1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

Abschnitt A Nummer 2.3 Verkaufsförderung,

Abschnitt A Nummer 2.4 Vertriebswege,

Abschnitt A Nummer 2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,

Abschnitt A Nummer 2.6 Märkte und Zielgruppen

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang und Warenlagerung,

Abschnitt A Nummer 3.3 Bestandskontrolle,

Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung und Kalkulation,

Abschnitt A Nummer 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f, zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.1 Einkaufsplanung und Bestellung,

Abschnitt A Nummer 4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

Abschnitt A Nummer 4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus

Abschnitt B Nummer 1 Musikinstrumente,

Abschnitt B Nummer 2 Musikalien oder

Abschnitt B Nummer 3 Tonträger zu vermitteln.



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