Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel
50 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch folgende Angaben ersetzt:
„Untertitel 3 Versorgungsausgleich
§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz".
- 2.
- In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter „die §§ 1587 bis 1587p" durch die Angabe „1587" ersetzt.
- 3.
- § 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§
6 und
8 des
Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden."
- 4.
- In § 1414 Satz 2 werden die Wörter „oder der Versorgungsausgleich" gestrichen.
- 5.
- Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt gefasst:
„Untertitel 3 Versorgungsausgleich
§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge."
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574