Artikel 8 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SVG § 55a, § 55c, § 55d, § 55e (neu), § 55e

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a wird wie folgt gefasst:

„10a.
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung, Durchführung des Versorgungsausgleichs §§ 55c bis 55e".

b)
In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe „§ 55e" durch „§ 55f" ersetzt.

2.
§ 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt."

3.
§ 55c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt."

bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwartschaften" die Wörter „oder übertragenen Anrechte" eingefügt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)" durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 55d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen."

5.
Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:

„§ 55e

Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend."

6.
Der bisherige § 55e wird § 55f.

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Zitierungen von Artikel 8 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
Bekanntmachung SVGNB
... eingangs genannten Gesetzes, 21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. ...


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