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§ 12 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Impfungen



(1) 1Der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. 2Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben unberührt. 3Über die durchgeführte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der Unternehmer unverzüglich Aufzeichnungen zu führen. 4Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. 5Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1

1.
für Herden, die aus dem Inland verbracht werden, oder

2.
zu wissenschaftlichen Zwecken

genehmigen.

(2) Im Falle der Feststellung von Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat der Unternehmer des Hühneraufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder impfen zu lassen.





 

Frühere Fassungen von § 12 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GflSalmoV Impfung (vom 17.11.2023)
... 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt ...
§ 17 GflSalmoV Einstallen von Junghennen (vom 17.11.2023)
... des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und 2. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist. Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 oder § 26 Absatz 3, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 , § 18 Absatz 1 Satz 5, § 22 Absatz 1 Satz 3, § 30 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 ... 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b Eier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt, 11. entgegen § 12 Absatz 2 ein Küken oder eine Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft und nicht oder nicht ...
Anlage GflSalmoV (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (vom 17.11.2023)
... System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und ... System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 ... a oder Buchstabe b Eier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt, 10. entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft und nicht oder ... durch das Wort „Hühneraufzuchtbetriebe", c) in § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 das Wort „Aufzuchtbetriebes" durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... § 11 Abschnitt 3 Hühneraufzuchtbetriebe Impfungen § 12 Betriebseigene Kontrollen § 13 Amtliche Untersuchung § 14 ... 4a. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „ § 12 " ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... „Betriebes oder der betroffenen Herde" ersetzt. 12. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 13. Der bisherige § 13 wird § 12 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ... 13" ersetzt. c) Die Angabe „§ 13" wird durch die Angabe „ § 12 " ersetzt. 20. Der bisherige § 20 wird § 18 und Absatz 1 wie folgt ... Die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter „ § 12 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. eee) Die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 4" ... kk) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2" durch die Angabe „ § 12 Absatz 2" ersetzt. ll) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 19 Satz ... die Wörter „§§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „, ... die Wörter „§§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: ...