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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BELVZustÜAnO k.a.Abk.)

A. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 814 (Nr. 20); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 2030-14-165 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit diese Dienststelle den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.


II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie oder er nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.


III. Vorbehaltsklausel



In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung selbst auszuüben.


IV. Schlussvorschriften



Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Diese Anordnung tritt an die Stelle aller bisherigen Anordnungen zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.