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§ 19 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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§ 19 Antrag, Anzeige



(1) 1Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:

1.
den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers,

2.
die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,

3.
den Standort und die Bezeichnung der Deponie,

4.
die Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,

5.
die Kapazität der Deponie,

6.
eine Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und mit einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit,

7.
Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,

8.
Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,

9.
Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,

10.
Angaben zur Sicherheitsleistung,

11.
bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie einer Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.

2Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten:

1.
die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an dem vorzeitigen Beginn und

2.
die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

3Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. 4Die Anforderungen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bleiben unberührt.

(2) 1Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. 2Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.

(3) 1Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.





 

Frühere Fassungen von § 19 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 18 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
§ 8 GewinnungsAbfV Antrag, Anzeige
... beinhalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Angaben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverordnung entsprechend. (2) Die Stilllegung einer ... bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 19 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 der Deponieverordnung entsprechend, beschränkt auf die die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 18 InfraStZuG Änderung der Deponieverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Antrag, Anzeige  ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Antrag, Anzeige (1) Für Errichtung und ... 1. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „ § 19 Antrag, Anzeige (1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 ...