(1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss über die in Anlage
4 Spalte 2 des
Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen hinaus
- 1.
- die Bezeichnung der Abteilung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 und,
- 2.
- soweit es sich um ein Zuchttier handelt, welches in einer besonderen Abteilung eingetragen ist, die Überschrift: „Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier"
enthalten.
(2) Abweichend von den in Anlage
4 Spalte 2 des
Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann bei Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen wird.
(3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nur ausstellen, nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder die Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier oder die Spendertiere ausgestellt hat.