Auf Grund des §
78 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) verordnet die Bundesregierung:
Nach §
5 Absatz 2 der
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom
21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel
19 des Gesetzes vom
19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.