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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (2. SVHVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2010 SVHV § 5

Nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

 
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