§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für
- 1.
- den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;
- 2.
- Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
- 3.
- die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;
- 4.
- die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID
- a)
- im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und
- b)
- im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
- 5.
- die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
- 6.
- den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;
- 7.
- den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und
- 8.
- die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN.
Frühere Fassungen von § 6 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 5 GGVSEB Ausnahmen (vom 01.01.2023) ... nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV ... trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. b) ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums ... a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur". ... für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1) ... soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist." 5. In § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;". ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
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