§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder wenn ausdrücklich auf sie verzichtet wurde.
- 1.
- der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist,
- 2.
- die Erlaubnis auf Grund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,
- 3.
- Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach § 9 oder nach § 9a rechtfertigen würden,
- 4.
- die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiensten oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems gefährden würde oder
- 5.
- schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wurde.
(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt.
Frühere Fassungen von § 10 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 23 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 26.06.2017) ... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der §§ 4, 5, 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 , § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 17a Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 und § 30 Abs. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen ... das Wort „elektronischen" gestrichen. (74) In § 8 Absatz 7 und § 10 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ... Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende ... und werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 3 ZDUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (vom 30.06.2009) ... eines Abwicklers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder ... 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, c) eine Prüfung, die vorgenommen ...
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