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Artikel 4 - Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (ZDUG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 FinDAGKostV § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

b)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt und nach dem Wort „erbringen," die Wörter „sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei

a)
Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und

b)
Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die gleichzeitig Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute

im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,"

eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt und das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7" ersetzt und nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „und für Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" ersetzt.

4.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „bank- oder finanzdienstleistungsfremde" durch die Wörter „bank-, finanz- oder zahlungsdienstleistungsfremde" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme" durch die Wörter „Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme, welche nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist" ersetzt.

5.
Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften zur Umlageerhebung entsprechend."

6.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Der Gliederung werden die folgenden Angaben angefügt:

„9.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

9.1
Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)

9.2
Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)".

b)
In Nummer 1.1.13.1.1 werden die Wörter „Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkartengeschäft" durch die Wörter „und Sortengeschäft" und die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7" ersetzt.

c)
In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt.

d)
In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt.

e)
In den Nummern 1.1.16.1.3, 1.1.16.2.3, 1.1.17.1.3 und 1.1.17.2.3 werden jeweils die Wörter „Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft" durch das Wort „Sortengeschäft" ersetzt.

f)
Nach der Nummer 8.3.2 werden die folgenden Nummern 9 bis 9.2.4 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„9.Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
 
9.1Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG)
 
9.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) 1.000
9.1.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
ZAG
1.500 bis
4.500
9.1.1.2Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG 5.000
9.1.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
50 % bis 100 %
der Gebühr
nach Num-
mer 9.1.1 unter
Berücksich-
tigung des ins-
gesamt beste-
henden Erlaub-
nisumfangs
nach Erteilung
der erweiterten
Erlaubnis
9.1.3Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste  
9.1.3.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)
2.000
9.1.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)
1.000
9.1.4Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
9.1.4.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
2.000
9.1.4.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.4.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird,
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
1.000
9.1.5Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
 
9.1.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder
ihrer Erhöhung
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG)
5.000
9.1.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile
nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
5.000
9.1.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
1.500
9.1.6Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG 750
9.1.7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG)
 
9.1.7.1Verlangen nach Abberufung 500
9.1.7.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 250
9.1.8Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 16 ZAG)
 
9.1.8.1Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG 750
9.1.8.2Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG 750
9.1.8.3Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG 750
9.1.9Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 19 Abs. 3 ZAG)
250
9.1.10Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen
(§ 22 Abs. 4 ZAG)
750
9.2Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung (ZIEV)
 
9.2.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV)
750
9.2.2Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung
(§ 4 Satz 2 ZIEV)
750
9.2.3Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans
(§ 4 Satz 3 ZIEV)
750
9.2.4Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapital-
unterlegung
(§ 7 ZIEV)
750".




 

Zitierungen von Artikel 4 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 ZDUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (vom 30.06.2009)
... 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden sind" ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 4 EAEGuaÄndG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 11 2. BKRUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)" durch die Angabe „Artikel 12 des ...