Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (ZDUG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
| |

Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 GwG § 2, § 9, § 12, § 16

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,".

2.
In § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a und 4" ersetzt, werden nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 5" die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und vor der Angabe „§ 104k Nr. 3" die Wörter „einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des" eingefügt und die Wörter „, soweit es sich bei den Tochterunternehmen um solche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten" durch die Wörter „in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten" ersetzt.

3.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach den Wörtern „derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5" die Angabe „oder des § 104k Nr. 3" durch die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3" ersetzt.

4.
In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „und Zahlungsinstitute" und nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „sowie Zahlungsinstituten" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ZDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt ...