Das
Geldwäschegesetz vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,".
- 2.
- In § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a und 4" ersetzt, werden nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 5" die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und vor der Angabe „§ 104k Nr. 3" die Wörter „einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des" eingefügt und die Wörter „, soweit es sich bei den Tochterunternehmen um solche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten" durch die Wörter „in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach den Wörtern „derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5" die Angabe „oder des § 104k Nr. 3" durch die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „und Zahlungsinstitute" und nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „sowie Zahlungsinstituten" eingefügt.
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437