Das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel
13 Abs. 12 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 80d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist."
- 2.
- In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ausland" die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- In § 113 Abs. 3 wird nach der Angabe „66 Abs. 7," die Angabe „§§ 80c bis 80f," eingefügt.
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574