Das
Investmentgesetz vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel
13 Absatz 10 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen".
- 2.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit Entscheidungsspielraum" die Wörter „einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden den Wörtern „die Verwahrung" die Wörter „soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst," vorangestellt.
- 3.
- § 19b Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren;".
- 4.
- Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt:
„§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen
Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juli 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
B. v. 01.07.2009 BGBl. I S. 1682
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355